AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der kunststoffverarbeitenden Industrie (AGB der KVI)

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der kunststoffverarbeitenden Industrie
(AGB der KVI)

Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

1. Anwendung

1.1 Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
1.2 Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.
1.3 Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferer ausdrücklich anerkannt werden.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

2. Preise

2.1 Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
2.2
Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen verständigen.
2.3 Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
2.4 Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

3. Liefer- und Abnahmepflicht

3.1 Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.
3.2 Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigug zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3.3 Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.
3.4 Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigunslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.
3.5 Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden. Er kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
3.6 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

4. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

4.1 Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg.
4.2 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
4.3 Auf schrifliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
5.2 Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
5.3 Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
5.4 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzden 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
5.5 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden, mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
5.6 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
5.7 Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so
ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
5.8 Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
5.9 Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

6. Mängelhaftung für Sachmängel

6.1 Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
6.2 Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.
6.3 Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nicht anders vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.
6.4 Bei begründerter Mängelrüge – wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu 7. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
6.5 Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
6.6 Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
6.7 Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

7. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkt-haftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vetragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satzes 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast, zum Nachteil des Bestellers, ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
8.2 Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
8.3 Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermines werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, sofern der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.
8.4 Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämltiche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
8.5 Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8.6 Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

9. Formen (Werkzeuge)

9.1 Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
9.2 Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
9.3 Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises (für sie) auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
9.4 Bei bestellereigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachge-
kommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

10. Materialbeistellungen

10.1 Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
10.2 Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

11. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

11.1 Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferer durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.
11.2 Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
11.3 Dem Lieferer stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von  ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
11.4 Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. 6. entsprechend.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
12.2 Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
12.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen Warenkauf (BGB 1989 S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGB 1990
S. 1477) ist ausgeschlossen.

Stand: 29. April 2002

Einkaufsbedingungen

1. Maßgebende Bedingungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Metzger & Mendle GmbH (nachfolgend Besteller genannt) richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die zukünftigen Rechtsbeziehungen. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. Bestellung

2.1 Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung erfolgen. Soweit in Einzelvereinbarungen nicht abweichend geregelt, sind die in der Bestellung genannten Preise verbindlich und fest für die Laufdauer des Auftrages, einschließlich handelsüblicher Verpackung, Transportversicherung, Montage und Abnahme.
2.2 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von drei Tagen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen drei Tagen seit Zugang widerspricht.
2.3 Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

3. Zahlungen

3.1 Soweit in Einzelvereinbarungen nicht abweichend geregelt, erfolgt die Bezahlung des Rechnungsbetrages 14 Tage nach der Lieferung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto nach Wahl des Bestellers. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
3.2 Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck.
3.3 Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
3.4 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant seine Forderung gegen den Besteller entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

4. Mängelanzeige

Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

5. Geheimhaltung

5.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
5.2 Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Seitens des Bestellers überlassene Unterlagen sowie vom Lieferanten angefertigte Kopien sind nach Beendigung der Zusammenarbeit vollständig an den Besteller unaufgefordert zurückzugeben.
5.3 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
5.4 Die Vertragspartner dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
5.5 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung der Rechtsbeziehungen unbegrenzt fort, ebenso gilt sie für den Fall, dass eine Rechtsbeziehung nicht zustande kommt.

6. Liefertermine und Fristen

Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Ist ausnahmsweise nicht Lieferung „frei Haus” vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

7. Lieferverzug

7.1 Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.
7.2 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Besteller berechtigt, pro Kalendertag der Verzögerung eine Verzugsstrafe in Höhe von 0,1 %, insgesamt höchstens 5 % vom Wert des Gesamtauftrages zu beanspruchen, die auf eventuelle Schadens-
ersatzforderungen anzurechnen ist.

8. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

9. Qualität und Dokumentation

9.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik, die Sicherheits- und Umweltvorschriften, sowie die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die aktuelle Fassung der VDA-Schrift „Sicherung der Qualität von Lieferungen- Lieferantenauswahl/Qualitätssicherungsvereinbarung/Produktions-prozess- und Produktfreigabe/Qualitätsleistung in der Serie/Deklaration von Inhaltsstoffen”, Frankfurt am Main 2004, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu prüfen. Der Lieferant verpflichtet sich insoweit, die jeweils geltenden Empfehlungen des VDA zur Qualitätssicherung einzuhalten. Die aktuelle Fassung der VDA-Schrift mit den geltenden Empfehlungen des VDA kann bei dem Besteller oder dem VDA, Frankfurt, angefordert werden. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig fortlaufend informieren. Der Lieferant hat sein eigenes Qualitätsmanagementsystem dem geltenden System der ISO 9001:2000 ff. des Bestellers anzupassen. Die Parteien streben als Zielsetzung die Verwirklichung der ISO/TS 16949 an.
9.2 Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu vermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Dies entbindet den Lieferanten nicht von der Pflicht gemäß 9.1.
9.3 Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung, besonders bei, z. B. mit „D” gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind 15 Jahre aufzubewahren und dem Besteller auf Verlangen jederzeit und unverzüglich vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die aktuelle Fassung der VDA-Schrift „Nachweisführung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen”, Frankfurt am Main 1998, hingewiesen.
9.4 Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen oder Ähnliches zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben. Werden Prüfunterlagen und Nachweise trotz Anforderung nicht vorgelegt, ist der Besteller berechtigt, gesetzlich erforderliche Materialtests auf Kosten des Lieferanten von staatlich anerkannten Materialprüfstellen durchführen zu lassen.
9.5 Aufgrund der Prüfungs- und Dokumentationspflichten verzichtet der Lieferant insoweit auf den Einwand gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB, die Mängel seien dem Besteller infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben.

10. Sachmängel und Verjährung

Der Lieferant steht für die Mängelfreiheit der von ihm gelieferten Waren wie folgt ein:

10.1 Bei Lieferungen mangelhafter Ware ist vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren schadhafter Teile zu geben, es sei denn, dies ist für den Besteller unzumutbar. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, kann der Besteller insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, ist der Besteller auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
10.2 Wird der Mangel erst nach Beginn der Fertigstellung festgestellt, gelten die gesetzlichen Wahlrechte des Bestellers.
10.3 Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
10.4 Die Dauer der Gewährleistung richtet sich nach den jeweiligen Anforderungen unserer Kunden. Sie endet spätestens mit Ablauf von 36 Monaten oder 100.000 km seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteileeinbau. Für ersetzte oder nachgebesserte Fahrzeugteile beginnt die Gewährleistungsfrist jedoch neu zu laufen.
10.5 Die Regelungen der §§ 478, 479 BGB gelten uneingeschränkt für das Vertragsverhältnis zwischen Besteller und Lieferant mit der Maßgabe, dass diese Regelungen auch dann anwendbar sind, wenn der Endkunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.
10.6 Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
10.7 Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt 10 unberührt.
10.8 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.

11. Haftung

Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar in Folge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheits- oder Umweltvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.

11.1 Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
11.2 Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen (z.B. Produkthaftung), tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
11.3 Ansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Besteller zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.
11.4 Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.
11.5 Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls geben. Der Lieferant verpflichtet sich, mit dem Besteller bei der Klärung der Ursachen des jeweiligen Schadensfalles zusammenzuarbeiten und ihn umfassend zu informieren. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
11.6 Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen die vorstehend angeführten Risiken über eine Betriebshaftpflichtversicherung ausreichend zu versichern und dem Besteller auf dessen Verlangen diesen Versicherungsschutz nachzuweisen.
11.7 Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen die vorstehend angeführten Risiken über eine Rückrufkostenversicherung ausreichend zu versichern und dem Besteller auf dessen Verlangen diesen Versicherungsschutz nachzuweisen.

12. Schutzrechte

12.1 Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, vom Europäischen Parlament oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.
12.2 Der Lieferant stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
12.3 Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach den vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat und nicht weiß und in Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
12.4 Soweit der Lieferant nach 12.3 nicht haftet, stellt der Besteller ihn von allen Ansprüchen Dritter frei.
12.5 Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
12.6 Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.
12.7 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen über Rechtsmängelhaftung mit der Maßgabe, dass die Ansprüche des Bestellers in fünf Jahren verjähren.

13. Verwendung von Fertigungsmitteln/vertraulichen Angaben und Beistellungsmaterial

13.1 Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind sie vom Lieferanten zu versichern und als Eigentum des Bestellers zu kennzeichnen, als solches in den betrieblichen Unterlagen zu führen, getrennt zu lagern, zu verwalten, zu pflegen, instand zu halten und dürfen ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers nicht an Dritte weitergegeben werden.
13.2 Sofern Fertigungsmittel nicht oder nicht voll bezahlt sind, räumt der Lieferant dem Besteller ein Vorkaufsrecht hieran ein. Für diesen Fall sind vom Besteller an den Lieferanten bezahlte anteilige Kosten auf den Kaufpreis anzurechnen.
13.3 Jede Änderung dieser Gegenstände bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Falls in der Bestellung nicht anders bestimmt, sind nach der Ausführung des Auftrages alle vom Besteller gelieferten Gegenstände unaufgefordert mit der letzten Lieferung zurückzugeben. Dies gilt auch für Werkzeuge, Fertigungsmaterial etc., die der Besteller herstellt und für die der Lieferant anteilige Kosten übernimmt, sofern diese Werkzeuge vereinbarungsgemäß in das Eigentum des Bestellers übergehen sollen.
13.4 Be- und Verarbeitung vom Besteller beigestellter Materialien erfolgt für den Besteller als Hersteller im Sinn von § 950 BGB. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren steht dem Lieferanten das Miteigentum an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem sie zueinander stehen: der im Auftrag genannte Wert des für die hergestellte Sache verwendeten Beistellungsmaterials zur Summe sämtlicher Rechnungswerte bei der Herstellung verwendeter Fremdmaterialien.
13.5 Wird das Beistellungsmaterial mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch das Eigentum des Bestellers an dem Beistellungsmaterial (§§ 947, 948 BGB), so vereinbaren die Parteien, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Lieferanten an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des in Ansatz gebrachten Wertes des Beistellmaterials auf den Besteller übergehen und dass der Lieferant insoweit für den Besteller die Sache unentgeltlich verwahrt. Für aus der Verarbeitung oder durch Verbindung oder Vermischung entstehende Sachen/Bestände gilt sonst das Gleiche wie bei dem Beistellmaterial. Der Lieferant ist nicht berechtigt, das Beistellungsmaterial zu veräußern oder sonst in irgendeiner Weise über das Beistellungsmaterial zu verfügen.
13.6 Der Lieferant verpflichtet sich, den laufenden Bedarf des Bestellers an Teilen, mit denen Werkzeuge, Fertigungsmittel etc. hergestellt werden, auf Anforderung für einen Zeitraum von 15 Jahren ab endgültiger Einstellung der Fertigung zu wirtschaftlich angemessenen Preisen zu decken. Eine Verwendung dieser Werkzeuge, Fertigungsmittel etc. für Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht statthaft. Stellt der Lieferant die Teile aus Gründen, die der Besteller nicht zu vertreten hat, nicht mehr oder nicht im notwendigen Umfang her, gehen die Werkzeuge, Fertigungsmittel etc. gegen eine auf dem Verhandlungswege festzulegende angemessene Entschädigung in das alleinige Eigentum des Bestellers über und sind an ihn auszuliefern.
13.7 In diesem Fall wird die Übergabe der Fertigungsmittel ersetzt durch die Pflicht des Lieferanten, die Fertigungsmittel bis zum Zeitpunkt der Abholung sorgsam aufzubewahren. Diese Entschädigung wird nicht gewährt, soweit der Entschädigungsfall mutwillig vom Lieferanten herbeigeführt wird. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung des Beistellmaterials durch Dritte ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Das Beistellungs-material darf nur für den vorgegebenen Auftrag verwendet werden und nicht ausgetauscht werden.

14. Allgemeine Bestimmungen

14.1 Bei der Bestimmung der Höhe der vom Lieferanten zu erfüllenden Ersatzansprüche gemäß den Abschnitten 7, 10, 11 und 12 sind ggf. die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Lieferanten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie ggf. auch der Wert des Zulieferteils angemessen zugunsten des Lieferanten zu berücksichtigen.
14.2 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Zur Sicherung seiner Ansprüche ist der Besteller berechtigt, das Betriebsgelände des Lieferanten jederzeit zu betreten.
14.3 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers darf der Lieferant die Erfüllung der eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen weder ganz, noch teilweise auf andere Unternehmer übertragen. Wird die Einwilligung erteilt, so bleibt der Lieferant für die Vertragserfüllung voll verantwortlich. Unterlieferanten gelten als Erfüllungsgehilfen des Hauptlieferanten im Sinne des § 278 BGB, sie sind dem Besteller auf Wunsch namhaft zu machen.
14.4 Einem einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten hinsichtlich zu liefernder Gegenstände, Werklieferungen, Werkleistungen, Einbauten etc. wird widersprochen.
14.5 Gleiches gilt für einen verlängerten Eigentumsvorbehalt.
14.6 Einem in den AGB des Lieferanten geregelten Selbstbelieferungsvorbehalt des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
14.7 Der Besteller behält sich das uneingeschränkte Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung vor. Entsprechenden Verboten des Lieferanten wird widersprochen.
14.8 Der Besteller haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, egal aus welchem vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsgrund – insbesondere nicht für Nichterfüllung, Verzug, Unmöglichkeit und die Verletzung von Schutz- und Nebenpflichten sowie von vorvertraglichen Pflichten – wenn diese Pflichtverletzungen auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen. Der Besteller haftet grundsätzlich ebenfalls nicht für unerlaubte Handlungen, wenn sie auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen.
14.9 Der Haftungsausschluss in 14.8 gilt auch für Handlungen und Unterlassungen der Erfüllungsgehilfen, Verrichtungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Bestellers. Der Haftungsausschluss in 14.8 gilt für Handlungen und Unterlassungen der einfachen Erfüllungsgehilfen des Bestellers zusätzlich, auch wenn sie auf grober Fahrlässigkeit beruhen.
14.10 Der Haftungsausschluss in 14.8 und 14.9 gilt jeweils nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
14.11 Der Haftungsausschluss in 14.8 und 14.9 gilt ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Besteller, eines gesetzlichen Vertreters des Bestellers oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Bestellers beruhen.
14.12 Für Schäden, die auf einfach fahrlässigen Handlungen oder Unterlassungen beruhen, haftet der Besteller, wenn nach 14.8 bis 14.11 überhaupt, nur in Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens.
14.13 Die Haftung des Personals des Bestellers beschränkt sich ebenso wie die eigene Haftung des Bestellers.
14.14 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages und dieser Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Solange diese Regelung zwischen den Vertragspartnern nicht getroffen wurde, gilt die gesetzliche Regelung.
14.15 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
14.16 Erfüllungsort für Warenlieferungen ist das jeweils zu beliefernde Werk des Bestellers. Im Übrigen ist Erfüllungsort der Sitz des Bestellers. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.
14.17 Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis oder damit in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist Augsburg.

Stand: April 2008